Hammer Urteile zur Samenspende

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janw
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Mo 25. Mär 2013, 21:16 - Beitrag #21

Es scheinen zwei systematisch etwas verschiedene Fälle zu sein - zum einen Samenspende für Geld zur Verwendung durch die zahlende Samenbank, zum anderen Samenspende zum Eigenbedarf.

Die Samenspende gegen Geld wäre wohl wirklich nur zu retten, wenn sie unter Abtretung aller Unterhaltsrechte erfolgt, das Informationsrecht für aus der Spende resultierende Nachkommen kann aber nicht ausgeschlossen werden, da dies grundrechtswidrig wäre.

Die Samen"spende" zum Eigenbedarf ist IMHO anders zu betrachten - sie könnte sich anbieten, wenn z.B. durch erforderliche Behandlungen eine Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit zu erwarten ist.
Hier muss in meinen Augen der Spender die alleinige Verfügungsgewalt besitzen und zugleich in vollem Maße unterhaltspflichtig sein, wie es ja auch bei einer körperlichen Spermaübertragung der Fall wäre.

Lykurg, bei außerehelich gezeugten Kindern gilt das Recht auf Kenntnis der Eltern grundsätzlich auch, wenn es auch in manchen Augen nicht umsetzbar ist. Ich denke, der Schwerpunkt liegt darauf, dieses Recht eben dort aktiv umzusetzen, wo dies möglich ist - in Samenbanken ist dies ganz klar möglich -, daß es dann immer noch spontane Begegnungen im Zustand verringerter Steuerungsfähigkeit gibt...that's life^^

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