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Benutzungsordnung für Toiletten

BeitragVerfasst: Do 10. Jul 2003, 20:14
von schleimer
Benutzungsordnung der Toiletten für Sachsen-Anhalt
hahahahahahahahahaaaaaaaaaa
BITTE KOMPLETT LESEN !!!

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 4.Jahrgang, Magdeburg,

den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)

§ 1 Definition
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem

trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren,

auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.

§ 2 Anwendungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden,

Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt

§ 3 Sitzgebot
Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an

Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU)

geregelt.

§ 4 Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien

herunterzuschieben.

§ 5 Sitzposition
Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so

tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des

Körpers ist gleichmässig, gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt.

Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei

geradeaus gerichtet.

§ 6 Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen

der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem

Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des

Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch

Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.

§ 7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180° nach

links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine

Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.

§ 8 Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in

ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen

wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der

Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das

Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den

Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein

geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber

erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen

erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen.

Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind

ebenfalls in das Prozellanbecken zu entsorgen.

§ 9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung

dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang

verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste

manuell zu entfernen.

§ 10 Verlassen des Aborts
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die

Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einer

Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflächen wird

anheimgestellt

BeitragVerfasst: Do 10. Jul 2003, 20:31
von Fritz
Ich wußte es doch, irgendetwas hab ich immer falsch gemacht

BeitragVerfasst: Do 10. Jul 2003, 20:33
von Holy
Endlich Schleimer. Du hast mich aufgeklärt :D

BeitragVerfasst: Do 10. Jul 2003, 21:08
von Shockk
Bürokratie > all :)