Nach dem Fall der Frau Sachenbacher-Stehle bei einem Sportereignis in Russland wurde kürzlich der Ruf nach einer strafrechtlichen Verfolgung des Dopings laut.
Ich frage mich dabei, wie hier die Beweisführung gestaltet werden soll.
Das Ergebnis der Doping-Probe kann in meinen Augen nicht als Beweismittel gewertet werden, da die Abgabe der Probe nicht freiwillig erfolgte und damit eine unfreiwillige Selbstbelastung darstellen würde, die nach dem Strafrecht nicht beweiserheblich wirken kann.