Eine Grenzziehung zwischen Dieben, Räubern und Mördernschwierig, hängt z. B. davon ab ob und wie ein Einbrecher erwischt wird. Wer beim Taschendiebstahl geschickt vorgeht, braucht die Oma auch nicht zu schlagen um die Handtasche zu an sich zu reißen. Darum sind ja auch geschickte Taschendiebe weniger gefährlich als ungeschickte Grobiane.

Zitat von Padreic:Die Frage ist nur, was tun, wenn die Therapie nicht hilft?
Tja, das werden wir vielleicht demnächst erfahren. Im Falle der Sicherungsverwahrung ist es ja so, dass die Therapie und Resozialisierung schlicht und ergreifend aufgegeben wurde. Das spart zumindest kurzfristig Kosten, denn ein Gefängnisaufenthalt ohne ständige psychiatrische, soziologische etc. Betreuung ist natürlich deutlich kostengünstiger, schlichte Methadongaben kostengünstiger als den Stundenlohn eines Therapeuten.
Tatsächlich wird ja min. alle 2 Jahre geprüft, ob der Sicherungsverwahrte Fortschritte gemacht hat und eine Freilassung möglich ist. Die Frage ist nur, ob sich der Gefangene ohne Förderung überhaupt weiter entwickeln kann - ob die bisherige Praxis der Sicherungsverwahrung als "Maßregel der Besserung und Sicherung" eine Besserung des Gefangenen nicht von vornherein ausschließt?
Noch mal grundsätzlich:
Sicherungsverwahrung ist nichts anderes als "Schutzhaft". Personen werden verhaftet, um Straftaten zu verhindern, werden praktisch bestraft für Straftaten, die sie (noch) nicht begangen haben.
Hier wäre dann zu prüfen, ob sich eine freiheitliche Gesellschaft nicht gewisse Risiken mit sich bringt, ob man Menschen wegen Wahrscheinlichkeiten für immer festhalten kann.
Klar ist eines, die Sicherungsverwarnung eckt mit den Prinzipien des Rechtsstaates an.
Der BGH bringt wieder neues im Streit zwischen deutscher und europäischer Justiz:
Süddeutssce Zeitung
1998 wurde die bis dato auf Zehn Jahre beschränkte Sicherungsverwahrung auf praktisch "für immer" verlängert. Die Sicherungsverwahrung von Gefangenen, die zu Zeiten 10-jähriger Sicherungsverwahrung verurteilt wurden, wurde einfach verlängert.
Die Europäer halten die Sicherungsverwahrung für eine Strafe, die in den Fällen einfach rückwirkend verlängert wurde, und daher dem Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz " widerspricht.
Der BGH widersetzt sich der Umsetzung der Freilassung der ohne rechtsstaatliche Grundlage inhaftierten Gefangenen, die noch vor 1998 zu Zeiten lediglich zehnjähriger Sicherungsverwahrung verurteilt wurden, wenn "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen" bestehe. (Das zeigt schon die Fraglichkeit der der Regelung: Welche Berechtigung hätte eine Sicherungsverwahrung, wenn eben keine große Gefahr schwerster Verbrechen besteht, sondern nur geringes Risiko, eine Wahrscheinlichkeit ebensocher oder möglicherweise auch nur ein Risiko minderschwerer Taten vermutet wird, was bei einem Teil Gefangenen offenbar der Fall ist?)
Eine abschließende Entscheidung wurde nicht getroffen. Es herrscht Uneinigkeit unter den Richtern. Besonders entscheidungsfreudig scheint bei der Sache niemand, dabei ist doch eine ungesetzmäßige Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung nach § 345 StGB nichts anderes als eine Straftat.