Zitat von 009:Jein - denn hätte das BVerG wirklich schwerwiegende Mängel erkannt, hätte es die Nichtigkeit des Wahlrechtes ab Urteilsspruch veründet oder/und wegen verfassungswidriger Wahl den aktuellen Bundestag aufgelöst und Neuwahlen angeordnet.
Ich halte die Tatsache, das das BVerfG es anders gemacht hat, eher für eine Unterordnung der rechtlichen Lage unter den Belang des Politbetriebs, eine Frage der Abwägung. Für mich in dem Punkt zu schwach.
Die eingeräumte Frist bedeutet nur, daß das Verfassungsgericht dem Politbetrieb eine eigene Lösung des bestehenden Rechtsproblems zutraut und ihm dafür eine gewisse Zeit einräumt. Der Rechtsbruch besteht trotzdem.
In jedem Falle läuft die aktuelle Debatte für mich nicht auf eine wirklich akzeptable Lösung hinaus, und das liegt für mich wesentlich an dem systemischen Webfehler, daß jene das Wahlrecht gestalten, die dadurch selbst betroffen sind. Eine derartige Praxis ist ziemlich einmalig in unserem Rechtssystem, in dem sonst regelmäßig auf Trennung der Normierungsinstanz von der von der Norm betroffenen Instanz geachtet wird - das Diätensystem stellt so gesehen eine weitere Ausnahme dar.
Natürlich müsste eine unabhängige Wahlrechtskommission durch das GG legitimiert sein, aber die dafür nötige Verfassungsänderunge wäre eben vorzunehmen.
Traitor, die Erststimmen sorgen für eine regionale Gleichverteilung der Volksvertretung, jeder Wahlkreis ist somit vertreten und damit hat jeder Bürger einen Abgeordneten, der für seine Region "zuständig", ansprechbar ist, im Verhältnis zu den Listenkandidaten, bei denen Ballungsräume möglicherweise stärker vertreten sind als ländliche Räume und bevölkerungsreiche Bundesländer stärker als bevölkerungsarme Länder. Von daher wäre ich eher für eine Deiner milden Lösungen.