DEUTSCHES REICH als REPUBLIK seit 1919.....Hintergrundwissen!!......viel Text

Sehr geehrte Damen und Herren !
Ich stelle diesen Beitrag zur Diskussion und erhoffe sachliche Antwortbeiträge.
DEUTSCHES REICH als REPUBLIK seit 1919
Juristische Geschichte
Am 09.11.1918 um 11.30 Uhr verkündete Prinz Max von Baden die Abdankung des Kaiser Wilhelm II. und dessen Thronverzicht als Kaiser und König. Dann setzte er Fr. Ebert als Kanzler des Deutschen Reiches seit 1871 (K.u.K. Monarchie) dahingehend ein, dass das Deutsche Reich seit 1871 (K.u.K. Monarchie) in das Deutsche Reich als Republik transformiert werde.
Max von Baden tat dies alles („de jure" betrachtet) eigenmächtig, da er keine verfassungsgemäß zuerkannte Kompetenzen innehatte, um so handeln zu „dürfen“.
Am 28.11.1918 erklärte Wilhelm II. im Rahmen einer Indemnitätsvorlage schriftlich seine Abdankung.
Am 01.12.1918 erklärte Kronprinz Wilhelm den Verzicht auf seinen Erbanspruch bzgl. Deutsches Reich bzw. K.u.K. Monarchie.
Dadurch konnte die Auflösung der K.u.K. Strukturen (durch den Verweser Max von Baden) nachträglich auch „de jure“ fixiert werden.
Der Grund, dass Max von Baden so tätig werden konnte, lag in dem staatsrechtlichen Notstand begründet, in dem sich das Deutsche Reich seit 1871 durch die Umstände zum Ende des Weltkrieges I. befand.
Am 19.01.1919 wurde durch wahlberechtigte Reichsbürgerinnen und Reichsbürger eine verfassungsgebende Versammlung (Konstituante) gewählt (trat am 06.02.1919 im Weimarer Staatstheater zusammen). Die Nationalversammlung erarbeitete und verabschiedete im Namen des Deutschen Volkes am 31.07.1919 eine Willenserklärung, die neue Verfassung des Deutschen Reiches als Republik von 1919 (sog. „Weimarer Republik). Am 11.08.1919 wurde die Verfassung durch Ebert, der zu diesem Zeitpunkt noch durch Max von Baden eingesetzter („beglaubigter“) Kanzler des Deutschen Reiches seit 1871 war, unterschrieben (die Verfassung wurde rechtswirksam).
Danach wurde die Verfassung (durch Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt) am 14.08.1919 rechtskräftig und Ebert gleichzeitig rechtskräftiger (erster) Reichspräsident des Deutschen Reiches als Republik von 1919.
Am 23.03.1933 putschte sich der Reichskanzler A. Hitler zur diktatorischen Macht, indem er potentielle Gegner eines im Reichstag zur Abstimmung anstehenden Gesetzes (“Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“; sog. „Ermächtigungsgesetz“) durch Brachialgewalt von der Abstimmung fernhalten ließ - ein definitiv verfassungswidriges Vorgehen, da keine Realität gewordene, rechtliche Möglichkeit existierte bzw. existent wurde, 81 vom Souverän (dem Reichsvolk) gewählte Reichstagsabgeordnete (die Kommunisten), von einer im Reichstag anberaumten Abstimmung fernzuhalten, da die sog. „Kommunistenerlässe“ (Notverordnung des Reichspräsidenten gegen Kommunisten) nach der Verfassung nur solange gültig sein konnten, wie der Reichstag nicht tätig (aufgelöst) war. Damit war ein verfassungsrechtlicher Notstand eingetreten (Hitler verstieß gegen Artikel 20 der Verfassung („Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des Deutschen Volkes“), indem er den Reichstag nur noch aus den Abgeordneten bestehen ließ, die er nicht verhaften bzw. ermorden ließ).
Der staatsrechtliche Notstand trat dadurch ein, dass der Reichspräsident es versäumte, die Umstände zum sog. „Ermächtigungsgesetz“ gemäß seines Amtes zu beurteilen. Die von v. Hindenburg geleistete Unterschrift (damit das „Ermächtigungsgesetz rechtswirksam und dann am 24.03.1933 rechtskräftig werden konnte/sollte) war jedenfalls verfassungswidrig, da nach der Verfassung des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 keine „de jure“ Grundlage existierte bzw. existent wurde, mit oder nach denen das sog. „Ermächtigungsgesetz“ (bzw. die daraus resultierenden Folgen) rechtswirksam/rechtskräftig wurde(n), da v. Hindenburg keine Schritte unternahm, um das „Ermächtigungsgesetz“ tatsächlich wirksam und rechtskräftig in einen „de jure“ Status zu versetzen (z.B. indem er per Notstand/Notverordnungen und mittels der Armee die durch Brachialgewalt verfassungswidrig festgesetzten kommunistischen Reichstagsabgeordneten befreit und eine verfassungsgemäße Wiederholung der Abstimmung hätte durchführen lassen).
Es stellte sich durch die verfassungswidrige Handlung des Reichskanzlers A.H. in Tateinfolge mit der verfassungswidrigen Unterschrift des Reichspräsidenten v. Hindenburg der staatsrechtliche Notstand ein.
Das Deutsche Reich als Republik seit 1919 war seit Aushang des RGBl (I.S. 141) vom 24.03.1933 ohne personelle Vertretung auf Staatsniveau und daher im vollsten Umfang handlungsunfähig nach Innen und Außen. Der Staat "ruhte".
Am 29.09.2000 erkannte Herr Jörg Storm durchs Surfen im internet, dass die juristische Geschichte des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 so beschaffen war, dass jenes Reich seit 24.03.1933 ruhte (wegen eines staatsrechtlichen Notstandes). Diesen Notstand zu beenden, war durch ungeschriebenes und mittels geschriebenem Recht dahingehend zu bewirken, dass Herr Jörg Storm sich, Jörg Storm, am 29.09.2000 09.30 Uhr, fragte, ob Er die Tätigkeit eines Verwesers ausüben wolle. Nachdem die Antwort bejahend ausfiel, wurde durch den Verweser eine förmliche (juristische) Person (VERWESER JÖRG STORM) initiiert, damit diese förmliche Person (mit vom Verweser erhaltenem Siegelrecht) für den Geschäftsbetrieb des Deutschen Reiches seit 1919 (mit der gewählten Verfassung vom 11.08.1919) nach Innen und Außen tätig werde.
Eigentümer von VERWESER JÖRG STORM ist das Deutsche Reich als Republik seit 1919 mit der seit 14.08.1919 „de jure“ rechtskräftigen Verfassung.
Einziger Geschäftsführer nach Innen und Außen ist die natürliche Person Herr Jörg Storm.
Alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen, Urteile etc. an das Deutsche Reich als Republik seit 1919 gelten in dem Zeitraum vom 24.03.1933 bis 29.09.2000 als nicht übermittelt.
Rhetorische Fragen:
1.) Wann wurde die Verfassung der Weimarer Republik „de jure“ außer Kraft gesetzt !?!
2.) Wann erlangte das Grundgesetz der „BRD“ Verfassungsstatus als demokratische Republik mit Volkssouveränität !?!
Ich möchte meine Antworten kurz darlegen, um zu verdeutlichen, in welchen Zusammenhängen meine Argumentationen stehen.
Zu 1.) Überhaupt nicht. Sie wurde de facto durch den Putsch zum 24.03.1933 außer Kraft gesetzt. Der Staat "ruhte" demnach.
Zu 2.) Überhaupt nicht. Schließlich hat das ganze Volk seit dem 19.01.1919 zu keinem Zeitpunkt zu einer Verfassung bzw. verfassungsgebenden Versammlung abgestimmt.
Das Deutsche Reich als Deutschland der NS-Diktatur war seit dem 24.03.1933 nach Innen de facto geschaffen und mit Abschluß des Konkordatsvertrags mit Vatikan-Staat im Jahre 1933 nach Außen sogar "de jure" existent.
Am 25.03. 1933 wies „Reichstagspräsident" Göring in einer Rede vor dem ("ruhenden"!) Reichstag darauf hin, dass die Behauptungen des Auslands, es herrsche seit dem vorherigen Tage ein staatsrechtlicher Notstand im Deutschen Reiche seit 1919, falsch seien. Natürlich waren die Behauptungen des Auslands aber ganz klar richtig!
Die Kriegserklärungen der Jahre 1939 - 1945 gingen an das Deutsche Reich als Deutschland der NS-Diktatur seit 24.03.1933. An das Deutsche Reich als Republik seit 1919 konnten diese Erklärungen -so oder so- nicht wirksam übermittelt werden, da es eben keine handelnde Person auf Staatsniveau gab, die -für das Deutsche Reich von 1919 nach nationalem bzw. internationalem Recht
verbindlich- derartige Erklärungen hätte formgerecht entgegennehmen können. Die Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 war im vollsten Umfang nach Innen und Außen gegeben.
Weitergehende Erläuterungen
Eine letzte Erläuterung soll dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 in heutiger Zeit betreffen. Es besteht aus dem Gebiet der (ehem.) „BRD“ zum 30.09.2000, sowie den östlichen Gebieten des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 zum 24.03.1933. Obwohl die Ostgebiete niemals rechtmäßig vom Deutschen Reich als Republik seit 1919 fortgenommen werden konnten, gibt es für diese Gebiete heute Fremdverwaltungen, die noch Ansprüche aus der Zeit der UDSSR (bzw. dem Weltkrieg II.) geltend machen können. Durch die "normative Kraft des Faktischen" ist es nicht möglich, dass eine deutsche Verwaltung in den Gebieten etabliert werden kann. Auch ein formeller Rechtsweg ist durch die Geschichte verschlossen. Das kann (juristisch gesehen) allerdings nicht bedeuten, dass die Gebiete rechtmäßig vom Staatsgebiet des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 entfernt wurden.
Der ideelle Anspruch des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 auf das Gebiet bzw. die Verwaltung bleibt mindestens insofern bestehen, dass alle dort geborenen Menschen Ihr Wahlrecht i.B. auf das Deutsche Reich als Republik seit 1919 zu keinem Zeitpunkt verloren (es sei denn, dass Sie es freiwillig durch förmliche Willenserklärung ablegten/ablegen).
Herzlichen Gruß
Henry
Ich stelle diesen Beitrag zur Diskussion und erhoffe sachliche Antwortbeiträge.
DEUTSCHES REICH als REPUBLIK seit 1919
Juristische Geschichte
Am 09.11.1918 um 11.30 Uhr verkündete Prinz Max von Baden die Abdankung des Kaiser Wilhelm II. und dessen Thronverzicht als Kaiser und König. Dann setzte er Fr. Ebert als Kanzler des Deutschen Reiches seit 1871 (K.u.K. Monarchie) dahingehend ein, dass das Deutsche Reich seit 1871 (K.u.K. Monarchie) in das Deutsche Reich als Republik transformiert werde.
Max von Baden tat dies alles („de jure" betrachtet) eigenmächtig, da er keine verfassungsgemäß zuerkannte Kompetenzen innehatte, um so handeln zu „dürfen“.
Am 28.11.1918 erklärte Wilhelm II. im Rahmen einer Indemnitätsvorlage schriftlich seine Abdankung.
Am 01.12.1918 erklärte Kronprinz Wilhelm den Verzicht auf seinen Erbanspruch bzgl. Deutsches Reich bzw. K.u.K. Monarchie.
Dadurch konnte die Auflösung der K.u.K. Strukturen (durch den Verweser Max von Baden) nachträglich auch „de jure“ fixiert werden.
Der Grund, dass Max von Baden so tätig werden konnte, lag in dem staatsrechtlichen Notstand begründet, in dem sich das Deutsche Reich seit 1871 durch die Umstände zum Ende des Weltkrieges I. befand.
Am 19.01.1919 wurde durch wahlberechtigte Reichsbürgerinnen und Reichsbürger eine verfassungsgebende Versammlung (Konstituante) gewählt (trat am 06.02.1919 im Weimarer Staatstheater zusammen). Die Nationalversammlung erarbeitete und verabschiedete im Namen des Deutschen Volkes am 31.07.1919 eine Willenserklärung, die neue Verfassung des Deutschen Reiches als Republik von 1919 (sog. „Weimarer Republik). Am 11.08.1919 wurde die Verfassung durch Ebert, der zu diesem Zeitpunkt noch durch Max von Baden eingesetzter („beglaubigter“) Kanzler des Deutschen Reiches seit 1871 war, unterschrieben (die Verfassung wurde rechtswirksam).
Danach wurde die Verfassung (durch Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt) am 14.08.1919 rechtskräftig und Ebert gleichzeitig rechtskräftiger (erster) Reichspräsident des Deutschen Reiches als Republik von 1919.
Am 23.03.1933 putschte sich der Reichskanzler A. Hitler zur diktatorischen Macht, indem er potentielle Gegner eines im Reichstag zur Abstimmung anstehenden Gesetzes (“Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“; sog. „Ermächtigungsgesetz“) durch Brachialgewalt von der Abstimmung fernhalten ließ - ein definitiv verfassungswidriges Vorgehen, da keine Realität gewordene, rechtliche Möglichkeit existierte bzw. existent wurde, 81 vom Souverän (dem Reichsvolk) gewählte Reichstagsabgeordnete (die Kommunisten), von einer im Reichstag anberaumten Abstimmung fernzuhalten, da die sog. „Kommunistenerlässe“ (Notverordnung des Reichspräsidenten gegen Kommunisten) nach der Verfassung nur solange gültig sein konnten, wie der Reichstag nicht tätig (aufgelöst) war. Damit war ein verfassungsrechtlicher Notstand eingetreten (Hitler verstieß gegen Artikel 20 der Verfassung („Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des Deutschen Volkes“), indem er den Reichstag nur noch aus den Abgeordneten bestehen ließ, die er nicht verhaften bzw. ermorden ließ).
Der staatsrechtliche Notstand trat dadurch ein, dass der Reichspräsident es versäumte, die Umstände zum sog. „Ermächtigungsgesetz“ gemäß seines Amtes zu beurteilen. Die von v. Hindenburg geleistete Unterschrift (damit das „Ermächtigungsgesetz rechtswirksam und dann am 24.03.1933 rechtskräftig werden konnte/sollte) war jedenfalls verfassungswidrig, da nach der Verfassung des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 keine „de jure“ Grundlage existierte bzw. existent wurde, mit oder nach denen das sog. „Ermächtigungsgesetz“ (bzw. die daraus resultierenden Folgen) rechtswirksam/rechtskräftig wurde(n), da v. Hindenburg keine Schritte unternahm, um das „Ermächtigungsgesetz“ tatsächlich wirksam und rechtskräftig in einen „de jure“ Status zu versetzen (z.B. indem er per Notstand/Notverordnungen und mittels der Armee die durch Brachialgewalt verfassungswidrig festgesetzten kommunistischen Reichstagsabgeordneten befreit und eine verfassungsgemäße Wiederholung der Abstimmung hätte durchführen lassen).
Es stellte sich durch die verfassungswidrige Handlung des Reichskanzlers A.H. in Tateinfolge mit der verfassungswidrigen Unterschrift des Reichspräsidenten v. Hindenburg der staatsrechtliche Notstand ein.
Das Deutsche Reich als Republik seit 1919 war seit Aushang des RGBl (I.S. 141) vom 24.03.1933 ohne personelle Vertretung auf Staatsniveau und daher im vollsten Umfang handlungsunfähig nach Innen und Außen. Der Staat "ruhte".
Am 29.09.2000 erkannte Herr Jörg Storm durchs Surfen im internet, dass die juristische Geschichte des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 so beschaffen war, dass jenes Reich seit 24.03.1933 ruhte (wegen eines staatsrechtlichen Notstandes). Diesen Notstand zu beenden, war durch ungeschriebenes und mittels geschriebenem Recht dahingehend zu bewirken, dass Herr Jörg Storm sich, Jörg Storm, am 29.09.2000 09.30 Uhr, fragte, ob Er die Tätigkeit eines Verwesers ausüben wolle. Nachdem die Antwort bejahend ausfiel, wurde durch den Verweser eine förmliche (juristische) Person (VERWESER JÖRG STORM) initiiert, damit diese förmliche Person (mit vom Verweser erhaltenem Siegelrecht) für den Geschäftsbetrieb des Deutschen Reiches seit 1919 (mit der gewählten Verfassung vom 11.08.1919) nach Innen und Außen tätig werde.
Eigentümer von VERWESER JÖRG STORM ist das Deutsche Reich als Republik seit 1919 mit der seit 14.08.1919 „de jure“ rechtskräftigen Verfassung.
Einziger Geschäftsführer nach Innen und Außen ist die natürliche Person Herr Jörg Storm.
Alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen, Urteile etc. an das Deutsche Reich als Republik seit 1919 gelten in dem Zeitraum vom 24.03.1933 bis 29.09.2000 als nicht übermittelt.
Rhetorische Fragen:
1.) Wann wurde die Verfassung der Weimarer Republik „de jure“ außer Kraft gesetzt !?!
2.) Wann erlangte das Grundgesetz der „BRD“ Verfassungsstatus als demokratische Republik mit Volkssouveränität !?!
Ich möchte meine Antworten kurz darlegen, um zu verdeutlichen, in welchen Zusammenhängen meine Argumentationen stehen.
Zu 1.) Überhaupt nicht. Sie wurde de facto durch den Putsch zum 24.03.1933 außer Kraft gesetzt. Der Staat "ruhte" demnach.
Zu 2.) Überhaupt nicht. Schließlich hat das ganze Volk seit dem 19.01.1919 zu keinem Zeitpunkt zu einer Verfassung bzw. verfassungsgebenden Versammlung abgestimmt.
Das Deutsche Reich als Deutschland der NS-Diktatur war seit dem 24.03.1933 nach Innen de facto geschaffen und mit Abschluß des Konkordatsvertrags mit Vatikan-Staat im Jahre 1933 nach Außen sogar "de jure" existent.
Am 25.03. 1933 wies „Reichstagspräsident" Göring in einer Rede vor dem ("ruhenden"!) Reichstag darauf hin, dass die Behauptungen des Auslands, es herrsche seit dem vorherigen Tage ein staatsrechtlicher Notstand im Deutschen Reiche seit 1919, falsch seien. Natürlich waren die Behauptungen des Auslands aber ganz klar richtig!
Die Kriegserklärungen der Jahre 1939 - 1945 gingen an das Deutsche Reich als Deutschland der NS-Diktatur seit 24.03.1933. An das Deutsche Reich als Republik seit 1919 konnten diese Erklärungen -so oder so- nicht wirksam übermittelt werden, da es eben keine handelnde Person auf Staatsniveau gab, die -für das Deutsche Reich von 1919 nach nationalem bzw. internationalem Recht
verbindlich- derartige Erklärungen hätte formgerecht entgegennehmen können. Die Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 war im vollsten Umfang nach Innen und Außen gegeben.
Weitergehende Erläuterungen
Eine letzte Erläuterung soll dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 in heutiger Zeit betreffen. Es besteht aus dem Gebiet der (ehem.) „BRD“ zum 30.09.2000, sowie den östlichen Gebieten des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 zum 24.03.1933. Obwohl die Ostgebiete niemals rechtmäßig vom Deutschen Reich als Republik seit 1919 fortgenommen werden konnten, gibt es für diese Gebiete heute Fremdverwaltungen, die noch Ansprüche aus der Zeit der UDSSR (bzw. dem Weltkrieg II.) geltend machen können. Durch die "normative Kraft des Faktischen" ist es nicht möglich, dass eine deutsche Verwaltung in den Gebieten etabliert werden kann. Auch ein formeller Rechtsweg ist durch die Geschichte verschlossen. Das kann (juristisch gesehen) allerdings nicht bedeuten, dass die Gebiete rechtmäßig vom Staatsgebiet des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 entfernt wurden.
Der ideelle Anspruch des Deutschen Reiches als Republik seit 1919 auf das Gebiet bzw. die Verwaltung bleibt mindestens insofern bestehen, dass alle dort geborenen Menschen Ihr Wahlrecht i.B. auf das Deutsche Reich als Republik seit 1919 zu keinem Zeitpunkt verloren (es sei denn, dass Sie es freiwillig durch förmliche Willenserklärung ablegten/ablegen).
Herzlichen Gruß
Henry