Todesstrafe vs. Haftstrafe & Sicherungsverwahrung
Verfasst: Sa 11. Nov 2006, 18:47
In Anbetracht der Komplexität dieser Thematik, unterscheide ich verschiedene Themenkomplexe.
I) Grundsätzliche Werte-Diskussion
-> Hat jeder Mensch den gleichen Wert? Ab wann hat er diesen Wert? Hat er ihn ab der Zeugung, ab der Geburt, ab dem 3ten Monat der Schwangerschaft?
-> Kann ein Mensch, den Wert, den sein Leben hat verlieren? Kann der Wert sich durch eigene Handlungen ändern?
-> Hat jeder Mensch den gleichen Wert, weil er der biologischen Klassifizierung nach Bestandteil meiner Art ist? Hatten Hitler, Mao, Stalin, Lenin und Cortez' den gleichen immanenten Wert, wie ich?
-> Hat der Mensch, der die 14 järige Stefanie entfuehrt, 6 wochen gefangen hielt und 100 mal vergewaltigt hat den gleichen Wert wie ich? Oder Dutroux.
Meiner Ansicht nach nein.
Meiner Ansicht nach, kann ein Mensch seinen Wert, den ihm bei Geburt immanenten Wert, durch seine Handlungen verlieren. Aber legitimiert dieser Werteverlust dann die Verurteilung zum Tode?
II) Verfahrensprocedere und allgemeine Probleme
-> Sollte man die Verurteilung zum Tode überhaupt in Erwägung ziehen, müsste das Verfahren ein idealisiertes Verfahren sein, ein Verfahren in dem der Urteilsspruch nicht falsch sein kann, in dem Richter und Anwaelte der Wahrheit verpflichete sind. Diesem idealisierten Verfahren koennte man sich annaehern, auch wenn man es nie ganz erreicht, aber eine extreme Annaehrung ware imo auch aktzeptabel.
-> Ist die Todesstrafe überhaupt sinnvoll als Bestrafung, oder ist sie nur ein Racheakt, der sich im Gewand einer Strafe kleidet? Unbestreitbar ist der präventive Nutzen, dieser Strafe, Wiederholungstäter werden keine weiteren Opfer fordern. Aber ist Bestrafung nicht mehr als nur Schutz der Gesellschaft?
Außerdem wuerden umfangreiche Reformen an der deutschen Justiz und im Strafvollzug diesem Ziel auch ein großes Stück dienen. Ist ein Todesurteil mehr als nur Rache? Hat sie einen Sinn? Ist sie nur kostenguenstigere Alternative zur lebenslangen Haft? Oder ist sie mehr? Warum einen Menschen 40 Jahre auf Staatskosten einsperren, wenn er doch nie wieder resozialisiert werden wird, als Strafe, sollte die Allgemeinheit dafuer soviel finanzielle Belastungen tragen?
III) Einwände
-> Man könne einen Menschen nicht zum Tode verurteilen, wenn man ihn des Mordes für schuldig befinde, da man somit gleiches mit gleichem vergelte. Dieser Einwand kritisiert nicht nur die todesstrafe an sich mit Berufung auf die "Auge um Auge Zahn um Zahn Analogie" sondern er kritisiert per se das gesamte bestrafungssystem, da menschen die wegen Freiheitsberaubung verurteilt werden, auch zu einer Haftstrafe verurteilt werden. Menschen die stehlen werden zu einer geldbuße verurteilt. et cetera. Der Einwand ist also in der Diskussion um die Todesstrafe an sich insofern unberechtigt, da er sich nicht spezielle gegen diese sondern gegen jede Form der Bestrafung richtet.
-> Wenn man einen Menschen zum Tode verurteile, mache man sich (die Justiz) und den Henker des gleich Verbrechens schuldig. Dieser Einwand ist nicht dem dem ersten identisch, da er nicht das Bestrafungssystem an sich sondern die moralische Bindung der Justiz aufgrift. Es wird argumentiert, das es dem Staat nicht zustehe, Leben zu nehmen, wenn er das dem Volk verwehre. Der Grundsatz "Gleichheit vor dem Gesetz" und die Prinzipen der Rechtsstaatlichkeit werden hier als als Belege für den Einwand angeführt. Nun ist es aber so, dass der Henker nicht als Mensch sondern als Instrument der Justiz zu sehen ist, es stellt sich also nur die Frage, ob der Staat das Recht und die Legitimation habe, Menschen zu exekutieren, wenn ein gewisser Kriterienkatalog erfüllt sei, oder nicht.
IV) Differenzierte Betrachtung des Definitionssystems
-> Meine Ausführungen basieren auf dem Definitionssystem, der westlichen humanistischen Ethik, selbstverständlich gibt es auch andere Definitonssysteme, aber deren Nutzen in dieser Diskussion ist äußerst begrenzt.
Unterstellt man beispielsweise regelutilitaristische Axiome, dann wäre das im Definitionssystem "deutsche Justiz" nicht zu realisieren, insofern kann dieses Definitionssystem, also nur bei I von Nutzen sein und wird dann unabdingbar einen logischen Bruch kreieren.
Oder alternative Wertesysteme, in denen der Wert zwar bei Geburt festeht, aber vom Status abhängig variant ist.
Bei der Diskussion der Werte vom Grundsatz her sollte also das Definitionssystem, der Humanwerteethik zwar als Basis, aber auch als modifizierbar gelten.
I) Grundsätzliche Werte-Diskussion
-> Hat jeder Mensch den gleichen Wert? Ab wann hat er diesen Wert? Hat er ihn ab der Zeugung, ab der Geburt, ab dem 3ten Monat der Schwangerschaft?
-> Kann ein Mensch, den Wert, den sein Leben hat verlieren? Kann der Wert sich durch eigene Handlungen ändern?
-> Hat jeder Mensch den gleichen Wert, weil er der biologischen Klassifizierung nach Bestandteil meiner Art ist? Hatten Hitler, Mao, Stalin, Lenin und Cortez' den gleichen immanenten Wert, wie ich?
-> Hat der Mensch, der die 14 järige Stefanie entfuehrt, 6 wochen gefangen hielt und 100 mal vergewaltigt hat den gleichen Wert wie ich? Oder Dutroux.
Meiner Ansicht nach nein.
Meiner Ansicht nach, kann ein Mensch seinen Wert, den ihm bei Geburt immanenten Wert, durch seine Handlungen verlieren. Aber legitimiert dieser Werteverlust dann die Verurteilung zum Tode?
II) Verfahrensprocedere und allgemeine Probleme
-> Sollte man die Verurteilung zum Tode überhaupt in Erwägung ziehen, müsste das Verfahren ein idealisiertes Verfahren sein, ein Verfahren in dem der Urteilsspruch nicht falsch sein kann, in dem Richter und Anwaelte der Wahrheit verpflichete sind. Diesem idealisierten Verfahren koennte man sich annaehern, auch wenn man es nie ganz erreicht, aber eine extreme Annaehrung ware imo auch aktzeptabel.
-> Ist die Todesstrafe überhaupt sinnvoll als Bestrafung, oder ist sie nur ein Racheakt, der sich im Gewand einer Strafe kleidet? Unbestreitbar ist der präventive Nutzen, dieser Strafe, Wiederholungstäter werden keine weiteren Opfer fordern. Aber ist Bestrafung nicht mehr als nur Schutz der Gesellschaft?
Außerdem wuerden umfangreiche Reformen an der deutschen Justiz und im Strafvollzug diesem Ziel auch ein großes Stück dienen. Ist ein Todesurteil mehr als nur Rache? Hat sie einen Sinn? Ist sie nur kostenguenstigere Alternative zur lebenslangen Haft? Oder ist sie mehr? Warum einen Menschen 40 Jahre auf Staatskosten einsperren, wenn er doch nie wieder resozialisiert werden wird, als Strafe, sollte die Allgemeinheit dafuer soviel finanzielle Belastungen tragen?
III) Einwände
-> Man könne einen Menschen nicht zum Tode verurteilen, wenn man ihn des Mordes für schuldig befinde, da man somit gleiches mit gleichem vergelte. Dieser Einwand kritisiert nicht nur die todesstrafe an sich mit Berufung auf die "Auge um Auge Zahn um Zahn Analogie" sondern er kritisiert per se das gesamte bestrafungssystem, da menschen die wegen Freiheitsberaubung verurteilt werden, auch zu einer Haftstrafe verurteilt werden. Menschen die stehlen werden zu einer geldbuße verurteilt. et cetera. Der Einwand ist also in der Diskussion um die Todesstrafe an sich insofern unberechtigt, da er sich nicht spezielle gegen diese sondern gegen jede Form der Bestrafung richtet.
-> Wenn man einen Menschen zum Tode verurteile, mache man sich (die Justiz) und den Henker des gleich Verbrechens schuldig. Dieser Einwand ist nicht dem dem ersten identisch, da er nicht das Bestrafungssystem an sich sondern die moralische Bindung der Justiz aufgrift. Es wird argumentiert, das es dem Staat nicht zustehe, Leben zu nehmen, wenn er das dem Volk verwehre. Der Grundsatz "Gleichheit vor dem Gesetz" und die Prinzipen der Rechtsstaatlichkeit werden hier als als Belege für den Einwand angeführt. Nun ist es aber so, dass der Henker nicht als Mensch sondern als Instrument der Justiz zu sehen ist, es stellt sich also nur die Frage, ob der Staat das Recht und die Legitimation habe, Menschen zu exekutieren, wenn ein gewisser Kriterienkatalog erfüllt sei, oder nicht.
IV) Differenzierte Betrachtung des Definitionssystems
-> Meine Ausführungen basieren auf dem Definitionssystem, der westlichen humanistischen Ethik, selbstverständlich gibt es auch andere Definitonssysteme, aber deren Nutzen in dieser Diskussion ist äußerst begrenzt.
Unterstellt man beispielsweise regelutilitaristische Axiome, dann wäre das im Definitionssystem "deutsche Justiz" nicht zu realisieren, insofern kann dieses Definitionssystem, also nur bei I von Nutzen sein und wird dann unabdingbar einen logischen Bruch kreieren.
Oder alternative Wertesysteme, in denen der Wert zwar bei Geburt festeht, aber vom Status abhängig variant ist.
Bei der Diskussion der Werte vom Grundsatz her sollte also das Definitionssystem, der Humanwerteethik zwar als Basis, aber auch als modifizierbar gelten.