Original geschrieben von AJ
Ich verstehe die Leute auch nicht. Ich glaube ich hätte den Typen kaputt gehauen. Vor allem sich an ein Kind zu vergreifen. Ich kann mir das ehrlich auch nicht vorstellen, dass die Leute da wirklich vorbei gehen, obwohl sie ganz genau wissen was los ist.
Aber bei unserem witzigen Rechtssystem hätte ich dann eine Klage wegen schwerer Köperverletzung bekommen. Der Vergewaltiger wird wie schon erwähnt wegen Betrunkenheit zu 2 Jahren oder so verurteilt, wo er dann nach guter Führung wieder auf Bewährung raus kann. Und selbst kriegt man dann wegen schwerer Körperverletzung auch noch eine Strafe.
Das Thema "Rechtssystem" ist wieder ein anderes.
Auf Vergewaltigung stehen in unserem Rechtssystem i.d.R. mindestens 2 Jahre. Nur bei einem minderschweren Fall kann drunter geblieben werden. 2 Jahre ist die Höchststrafe für eine Bewährung, alles drüber hat die JVA zur Folge und damit wird der Täter auch zu Rechnen haben.
§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Im Falle der unterlassenen Hilfeleistung kommen die Leute noch harmlos weg:
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
@AJ
Im Falle der Notwehr bzw. in diesem Fall die Nothilfe kommt oft das Wort "Verhältnismaßigkeit" ins Spiel. Klar, dass man diese Person gerne richtig zusammenschlagen würde, aber das trifft nicht den Satz der Verhältnismäßigkeit. Daher ist es in solchen Fällen i.d.R. gestattet, diese Person wegzureissen und evtl. auch den Täter handlungsunfähig zu setzen, mit
einem Schlag o.ä. und weiterhin auch das Festhalten bis zum Eintreffen der Polizei - mehr ist jedoch nicht gestattet, weil dies dann schon in die Richtung der Selbstjustiz geht.
Rechtfertigende® Notstand/Nothilfe § 34 StGB
I. objektive Rechtfertigungselemente
1. Notstandslage
a) Gefahr
= liegt vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände im Zeitpunkt der Notstandshandlung der Eintritt eines Schadens (oder Beeinträchtigung eines Rechtsgutes) wahrscheinlich ist
b) gegenwärtig
= ist eine Gefahr, wenn die Rechtsgutsbedrohung alsbald oder in allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann
c) für ein notstandsfähiges Rechtsgut
(Leben, Leib....)