Original geschrieben von Nightmare Wenn du jetzt noch sagst, warum das so ist, bin ich vollkommen zufrieden
. Ran an die Tasten, fanvarion, wir wollen doch die Beiträge im Philosophieforum nicht zu einem bloßen
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- Schlagabtausch werden lassen, oder?
(so, das waren jetzt auch genug smilies für die nächsten 10 Beiträge ^^)
Der Mundraub wird durchgeführt um seinen Hunger zu stillen, sein Überleben zu sichern und zwar in der Not wenn ich verhungere.
Also einen Apfel vom Baum zu nehmen oder anderes Obst zu pflücken.
Genaus osehe ich es wenn von einer Auslage ein Brot oder Brötchen verschwindet.
Alle anderen Dinge sind Diebstahl, ein Auto mitzunehmen weil es gefällt oder jemand das Land zu enteignen weil man die Macht dazu hat.
Dinge aus Neid in sein Eigentum überwechseln zu lassen gehört auch dazu
Hier eine Orignalfassung des Begriffes Besitz.
(Habe heute keine Lust es in eigener Definition zu verfassen)
Umgangssprache
Der Begriff Besitz bezeichnet in der Umgangssprache etwas, was jemand erworben oder ererbt hat, so dass er darüber verfügen kann. Er wird häufig (im juristischen Sinn fälschlicherweise) gleichbedeutend mit Eigentum verwendet.
Recht
Deutsches Recht
Definition
In der deutschen juristischen Fachsprache bezeichnet der Begriff Besitz grundsätzlich die tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Vermögen zugeordnet wird (vgl. Eigentum), sondern ob er - unabhängig von der rechtlichen Zuordnung - die Sache tatsächlich inne hat. In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand.
Besitzschutz
Eine Besitzentziehung oder Besitzstörung gegen den Willen des Besitzers (verbotene Eigenmacht) ist stets rechtswidrig. Das gilt auch dann, wenn z. B. dem Eigentümer ein Recht auf den Besitz zusteht. So darf der Eigentümer nach Ablauf der Mietzeit dem Mieter nicht einfach die Sache wegnehmen, sondern muss ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der verbotenen Eigenmacht darf sich der unmittelbare Besitzer mit Gewalt erwehren (Besitzwehr). Einen bereits gebrochenen unmittelbaren Besitz darf er zeitlich unmittelbar anschließend wieder mit Gewalt herstellen (Besitzkehr). Der Ladeninhaber darf deshalb den Dieb gewaltsam an der Wegnahme hindern und ihm die erbeutete Sache auch sofort wieder mit Gewalt abnehmen.
Arten des Besitzes
Unmittelbarer und mittelbarer Besitz
Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn nach der Auffassung des tägliches Lebens auf Grund der räumlichen Beziehung und deren Dauer eine unmittelbare Sachherrschaft gegeben ist. Mittelbarer Besitz abstrahiert juristisch bereits wieder von der vorstehenden Definition über die Sachherrschaft und sieht auch den als Besitzer an, der die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt, sondern durch einen anderen ausüben lässt. Das verbreitetste Besitzmittlungsverhältnis ist die Miete. Der Eigentümer (Vermieter) lässt die unmittelbare Sachherrschaft durch den Mieter ausüben. Dann ist der Vermieter mittelbarer und der Mieter unmittelbarer Besitzer.
Exkurs: Besitzdiener
Befindet sich derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft tatsächlich ausübt, in Abhängigkeit vom Eigentümer, so spricht ihm das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Besitz ab. Der Knecht des Bauern hat an dem Pflug, den er führt, der Angestellte des Unternehmers hat an dem Computer, den er bedient, keinen Besitz, sondern ist nur Besitzdiener. Er genießt deshalb keinen Besitzschutz und darf sich der Wegnahme des Pfluges oder des Computers durch den Bauern oder Chef nicht mit Gewalt erwehren.
Allein- und Mitbesitz
Übt nur eine Person die Sachherrschaft aus, hat sie Alleinbesitz. Tun dies mehrere Personen zusammen, so steht die Sache in ihrem Mitbesitz. Unter den Mitbesitzern findet Besitzschutz nur statt, wenn der eine den anderen ganz von der Sachherrschaft ausschließt, nicht aber, wenn nur die Grenzen des Gebrauchs der gemeinsam besessenen Sache streitig sind. Sperrt also einer von zwei Mitmietern den anderen aus, darf dieser Besitzschutz üben. Macht er ihm nur den Fernsehsessel während der Sportschau streitig, sind Besitzwehr und Besitzkehr ausgeschlossen.
Eigen- und Fremdbesitz
Durch das Begriffspaar Eigen- und Fremdbsitz wird der Besitz nach der Willensrichtung des Besitzers differenziert. Eigenbesitz hat, wer die Sache als ihm gehörig besitzt. Fremdbesitzer ist, wer nur aufgrund eines beschränkten Rechts besitzt. Der Eigenbesitz ist Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Ersitzung.
Österreichisches Recht
Das österreichische ABGB ist als naturrechtliche Kodifikation des beginnenden 19. Jahrhunderts dem Römischen Recht näher als das BGB. Dies zeigt sich insbesondere beim Besitz, wo das ABGB zwischen Innehabung und (tatsächlichem) Besitz in römischrechtlicher Manier unterscheidet:
Innehabung und Besitz
Innehabung: Inhaber ist derjenige, der eine Sache nur in seiner Verfügungsgewalt hat.
Besitz: Besitzer ist der, der animus (Besitzwille) und corpus (Innehabung) hat.
Beispiele: Der Entlehner ist Inhaber, da er den Besitzwillen eines anderen anerkennt. Der Dieb ist - unredlicher - Besitzer, da er Innehabung und Eigenbesitzwille hat.
Arten des Besitzes
Im Einzelnen kann man unterscheiden:
Sachbesitz - Rechtsbesitz
Sachbesitz: Besitz einer körperlichen Sache
Rechtsbesitz: Besitz von Rechten, also unkörperlichen Sachen, wobei sich diese Rechte auf körperliche Sachen (zB Mietgegenstand) beziehen und auf dauernde Ausübung gerichtet sein mussen.
Rechtmäßigkeit - Redlichkeit - Echtheit
rechtmäßiger Besitz: Besitz aufgrund eines gültigen Titels (zB Kauf)
redlicher Besitz: Der Besitzer hält die Sache "aus wahrscheinlichen Gründen für die seinige".
echter Besitz: Besitz nec vi (nicht gewaltsam entzogen), nec clam (nicht heimlich entzogen), nec precario (nicht aufgrund einer Bittleihe)
Besitzschutz
Der Besitz ist geschützt durch:
Besitzstörungsklage: Klage auf Widerherstellung des Beistandes bzw Untersagung weiterer Störungen
Actio Publiciana: Der relativ besser Berechtigte ist gegenüber dem schlechter Berechtigtem geschützt (zB rechtmäßig, redlicher und echter Besitzer vs. unrechtmäßigen, redlichen und echten Besitzer).
Eigentum
Definitionen
Allgemein
Eigentum bezeichnet ein rechtliches oder normatives Verhältnis von Personen oder Institutionen zu einem oder mehreren Objekten im Sinne eines Verfügungsrechtes. Das Bestehen dieses besonderen Verhältnisses hängt davon ab, ob es als solches gerechtfertigt bzw. begründet werden kann oder nicht.
Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind aber unter Umständen voneinander abzugrenzen. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden.
Der Begriff Eigentum wird nur dann gebraucht, wenn es eine Population oder Gesellschaft mit ausgeprägter Besitz-Aufteilung gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.
siehe auch: Die Grundlagen der Eigentumstheorie
Im Sinne der Rechtsprechung
Eigentum ist im Sinne des Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) das umfassende Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB. Vom Besitz ist das Eigentum scharf zu unterscheiden.
Verfassungsrecht
Privateigentum ist durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes als Institut garantiert. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt, wobei der historische Eigentumsbegriff als Leitlinie dient. Dieser Eigentumsbegriff umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jegliche vermögenswerte Rechte.
Das Eigentum ist im Prinzip ein dingliches Recht; insoweit das weitestgehende Recht. Es ist ein Herrschaftsrecht über Sachen im rechtlichen Sinn. Die Definition des Art. 14 GG geht über diesen privatrechtlichen Begriff hinaus (s.o.). Sachen nach § 90 BGB sind körperliche Gegenstände. Die Sozialbindung ist bei beweglichen Sachen (Fahrnis) weitaus geringer als bei den unbeweglichen (Immobilien).
In Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet der Staat das Grundrecht auf Eigentum. Der Eigentümer hat die Freiheit, sein Eigentum nicht nur schlicht zu behalten, sondern auch es zu verwenden, zu verbrauchen und zu veräußern (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Auflage 1997, Art. 14 Rn. 13).
Dieses liberalrechtsstaatliche Verständnis des Art. 14 GG wird freilich durch eine Reihe von Beschränkungen ergänzt und korrigiert:
Art. 14 Abs. 2 GG: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Durch die Sozialbindung des Eigentums wird das Recht der Nutzung des Eigentums eingeschränkt. Entgegen der landläufigen Meinung darf man mit seinem Eigentum nicht gänzlich unbeschränkt machen was man will, sondern muss dabei auch dessen möglichen Nutzen für die Allgemeinheit beachten.
Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG: "Inhalt und Schranken [des Eigentums] werden durch die Gesetze bestimmt". Die Nutzung des Eigentums wird durch eine Vielzahl von Gesetzen reglementiert und beschränkt. Man spricht hier von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Trotz der Inhalts- und Schrankenbestimmungen liegt aber das Eigentumsrecht ganz beim Eigentümer. Anderes Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.
Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig". Entscheidet der Staat, dass es für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist, kann der Staat als letztes Mittel das Eigentum auch entziehen. Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung staatlicher Bauvorhaben und Planungen relevant. Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch den Zugriff auf Eigentum über eine Vermögenssteuer praktisch ausgeschlossen: Vermögenssteuer und Einkommenssteuer zusammen dürfen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen. Dadurch sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens verfassungsrechtlich geschützt.
Privatrecht
Die Übertragung von Eigentum vollzieht sich durch die Übereignung. Soweit Eigentum an einer Sache nicht (mehr) besteht, kann das Eigentum (erneut) durch Aneignung erworben werden. Ein weiterer Erwerbstatbestand ist die Ersitzung.
Eigentum an einer Sache kann auch in Form von Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum) oder zur gesamten Hand (Gesamthandseigentum) auf mehrere Personen aufgeteilt sein. Ferner bestehen das Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und das Wohnungseigentum. Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Über- und Untereigentum") wie beim Besitz ist nicht möglich.
Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) geschützt. Dem entsprechen im deutschen Recht, das formal nicht auf die römischrechtlichen Klagearten, sondern auf die materiellrechtlichen Ansprüche abstellt, der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat, nach § 985 BGB sowie die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach 1004 BGB.
Siehe auch: Allmende, sog. Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte
Das Wesen des Eigentums
Eigentum ist der Anspruch des Eigentümers an alle anderen Personen auf Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Es bezieht sich also nicht direkt auf die Sache, sondern auf den Besitz (=Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache) und verhält sich zu diesem als eine Abstraktion erster Ordnung. Da nun der Besitz wiederrum eine Abstraktion erster Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache ist, ist das Eigentum also eine Abstraktion zweiter Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache. Der Nutzen dieser Aussage lässt sich allerdings bezweifeln. Sie lässt auch Aspekte des Eigentums außer Acht, die nichts mit dem Besitz zu tun haben, zum Beispiel die Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Hypothek zu belasten.
Geistiges Eigentum
Immaterielles Eigentum nimmt immer mehr an Bedeutung zu. Geregelt wird es zum Beispiel in Gesetzen zum Urheberschutz, Patentrecht und ähnlichen.