Original geschrieben von Christoph Aber wie ist das jetzt z.B. mit der Wohnung: Das geht in meinen Augen noch nicht ganz hervor, ob jetzt zum Beispiel der Knast auch als Wohnung gilt. Außerdem würde dann doch ein Obdachloser auch kein Wahlrecht besitzen, oder versteh ich das irgendwie falsch??
Verstehst Du.

§ 12, Absatz 4, Punkt 3: "für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen
sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung."
Daraus geht hervor, daß z.B. der Knast als Wohnung angesehen wird.
Desweiteren ist mir dieser Richterspruch im §13 noch nicht ganz klar geworden; da muss es doch auch einen Grund geben, wann eben ein solcher Spruch vollzogen werden darf, oder nicht??
Ich vermute ähnliches wie Monostratos
Interessant hierbei ist Aberkennung des Wahlrechts durch eine strafgerichtliche Verurteilung; is das schon Gefängnis, oder nur diese Richterklausel im §13??
Grundsätzlich gilt der § 13. Die Aberkennung muß nicht zwangsläufig etwas mit einer Tat zu tun haben, die mit Gefängnis bestraft wird, allerdings kann ich mir in der Praxis keinen Fall vorstellen, in dem das nicht der Fall sein wird (also eine Tat begangen wurde, die nicht mit Gefängnisstrafe belegt ist).