Die gefährliche Körperverletzung kann nur im Sinne von Absatz 4, "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder" gemeint sein. Alles andere ergibt wenig Sinn. Das gemeinschaftliche Handeln kann entweder beim Besprechen oder beim Verabreichen des Salzes geschehen sein.
Es könnte natürlich auch sein, daß die Staatsanwaltschaft festgestellt hat, daß die besprochene Salzmenge ausreicht, einen Menschen zu töten - 250g können dazu schon reichen, vielleicht war es auch die Bad Reichenhaller 500g-Packung, äußerst gefährlich, oder - noch schlimmer - dieses.
Schade, daß der Kindergarten keine staatliche Förderung genießt, sonst könnte man gegen die Verwendung des Vaterunsers die religiöse Neutralitätspflicht geltend machen. Man stelle sich vor, wenn nichtchristliche Kinder damit in Berührung gekommen sind...