Vergewaltigungsvorwurf gegen Unprominenten: Freispruch nach 5 Jahren Haft

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Maglor
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Mi 6. Jul 2011, 18:13 - Beitrag #1

Vergewaltigungsvorwurf gegen Unprominenten: Freispruch nach 5 Jahren Haft

Vielleicht mal ein extremer Vergleichsfall zu Kachelmann und Strauss-Kahn:

Das Landgericht Kassel sprach jüngst einen Mann frei.
Vor 10 Jahren wurde dem damaligen Lehrer die Vergewaltigung einer Kollegin vorgeworfen. Er wurde 2002 vom Darmstädter Landgericht verurteilt und saß seine 5-jährige Haftstrafe ab.
Nun hat ihn das Landgericht Kassel nach Wiederaufnahme des Verfahrens freigesprochen. Begründung: Die Hauptzeugin (das angebliche Opfer) war eine begnadete Lügnerin. An der Unschuld bestehe praktisch kein Zweifel.
Der frühere Lehrer lebt mittlerweile von Sozialhilfe. Sein Leben wurde durch den Vergewaltigungsvorwurf völlig zerstört.

So die regionale Zeitung

009
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Mi 6. Jul 2011, 18:46 - Beitrag #2

So etwas sollte sich eigentlich nicht ereignen dürfen - auch wenn Menschen, somit gewiss auch Staatsanwälte wie Richter, nunmal Fehler machen. Blos scheint es wohl zunehmend vorzukommen (unvermeidlich zu sein?), einzelne noch behebbare Fehler anderer nicht zu bemerken/aufzudecken/zu korregieren, sondern selber weitere hinzuzufügen, bis es ein wirkliczhes Problem (hier Versachen Staatsanwaltschaft wie auch Richter, selbsrt bei enuen Beweisen Wiederaufnahme zunächst abgelehnt).

Lykurg
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Mi 6. Jul 2011, 18:52 - Beitrag #3

Hier sind offensichtlich schwere Fehler gemacht worden, und ich verstehe nicht recht, warum es nicht schon damals zu einem Berufungsverfahren kam. Wirklich widerlich -
Zitat von Die Welt:Anders als die Kollegen in Darmstadt stuften die Kasseler Richter die Aussagen der Frau als "so schwach" ein, "dass darauf beim besten Willen keine Verurteilung gegründet werden kann". Sie hatte als Motiv für die angebliche Tat angegeben, dass der Angeklagte darüber verärgert gewesen sei, als Fachbereichsvorsitzender abgewählt worden zu sein. Das Gericht nannte dies ein "lächerliches Motiv", da der 52-Jährige den Rücktritt selbst angeregt habe. Stattdessen sahen die Richter ein eindeutiges Motiv für eine Falschaussage bei der Frau: Sie sei darauf aus gewesen, in der Sekundarstufe II zu unterrichten, wo der Angeklagte arbeitete.
...und damit hatte sie offenbar Erfolg, inzwischen ist sie jedenfalls Studienrätin.

Wie schon im anderen Thread gesagt, fände ich in diesem Fall das Höchststrafmaß für Freiheitsberaubung (5 Jahre Haft) sehr angemessen. Natürlich kann das ihrem Opfer nichts wiedergeben, weder die verlorene Ehre noch die seelischen Leiden und Zerstörung seiner Existenz.

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Mi 6. Jul 2011, 19:09 - Beitrag #4

Je nach dem, wie krass das Fehlervehalten von Staatsanwaltschaft und Richter(n) war gibt es m.E. da noch die einschlägigen Straftaten Verfolgung Unschuldiger (sofern Absicht oder Wissen darum nachweisbar) und Rechtsbeugung (da hängt die Meßlatte nochmal höher - eben wegen der Unabhängigkeit der Richter und dem Glauben des Gesetzgebers, bei Fehlurteilen nicht auch noch mit fehlerhaft erkennenden Berufungs-/Wiederaufnahmerichtern rechnen zu müssen).

Lykurg
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Mi 6. Jul 2011, 19:18 - Beitrag #5

Achso, an Sanktionierung der Justiz hatte ich dabei nicht gedacht, mir ging es um die Täterin, die aus niederen Beweggründen eine Straftat vorgetäuscht, unter Eid gelogen und eben einen Unschuldigen ins Gefängnis gebracht hat. Inwieweit Richter und Staatsanwaltschaft fahrlässige Amtsführung, schlechte Ermittlugnen oder derartiges nachzuweisen sind, weiß ich natürlich nicht, ich bin da aus dem genannten Grund aber ebenfalls sehr vorsichtig. Ganz folgenlos sollte so etwas aber nicht bleiben.

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Mi 6. Jul 2011, 19:30 - Beitrag #6

Ich bin mehr skeptisch (gelingt es, eben wiederum der Unschuldsvermutung folgend, nachzuweisen, das die Justizu die entsprechenden Tatbestände erfüllte) als vorsichtig (bei ihm Raume stehender Möglichkeit des Vorliegens eine Offizialsdeliktes [das es Antragsdelikte sind schließe ich mal ohne nachprüfen aus) ist von Amts wegen zu ermitteln).
Eine Bestrafung der Flaschaussagerin würde ich jetzt auch nicht besonders vorsichtig angehen wollen, nach Recht und Gesetzt reicht völlig - wenn ihr nachweisbar ist, dass sie die flaschen Anschuldigungen in schuldfähigem Zustand erhob, ist sie straf- wie auch zivilrechtlich (Entschädigung für Freiheitsentzug, ggf. weitere pekuniär quantifizierbare Schäden beim unschulidg verurteilten) abzuurteilen.

Aydee
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Do 7. Jul 2011, 13:11 - Beitrag #7

ich habe momentan vermehrt mit unserem Anwalt zu tun, und bzgl. eines Falls habe ich ihn nach Richterspruch gefragt, auf welcher Grundlage die richterliche Entscheidung getroffen wurde. Da meinte unser Anwalt ganz lapidar: subjektiv. Und als Zusatz, dass in bestimmten Bereichen, wo keine eindeutige Rechtssprechung gegeben ist, die Gesetzgebung sehr offen und unbestimmt formuliert ist, viele Urteile, egal wie gut und objektiv begründet sie letztendlich werden, aufgrund der subjektiven Einstellung des Richters zum Thema gefällt werden. Vorallem in den Prozessen, wo Aussage gegen Aussage steht, und Beweise dürftig sind. Ist dem Richter etwas Vergleichbares persönlich oder jemandem aus seinem persönlichem Umfeld passiert, wird einer Klage oft stattgegeben bzw. härter geurteilt. So unser Anwalt.

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Do 7. Jul 2011, 17:22 - Beitrag #8

Vornehmer und unauffälliger würde man statt subjektiv sagen können "aus richterlicher Erfahrung und sorgsamer Abwägung der wenigen belastbaren Indizien".
Richter sind eben keine kleinen blinden Justizias, sondern auch nur Menschen...

Traitor
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Do 7. Jul 2011, 23:02 - Beitrag #9

Ein tragischer Fall, aber, wie Maglor im Eingangsbeitrag ja nahelegte, auch ein Beispiel für ein grundsätzlich schwer lösbares Problem der Justiz. Die folgende Aussage des Kasseler Richters halte ich nämlich wiederum für eine Überdehnung der Unschuldsvermutung:
Dabei würde auch nach einen Urteil des Bundesgerichtshofs immer die These gelten: Die Aussage einer Belastungszeugin sei falsch. Erst wenn man gegenteilige Beweise finde, könne man verurteilen.
Konsequent angewandt hieße das ja, dass jeder Anklagende, der keine weiteren Beweise findet, automatisch als böswillig Lügender zu klassifizieren sein. Somit stünde er automatisch mit den Anschuldigungen, die in diesem Fall nun die Klägerin treffen, da, woraufhin wiederum gegen ihn die Unschuldsvermutung angewandt werden müsste, was sich aber mit der Definition zuvor, dass seine Aussage falsch sei, beißt.
Ich schätze mal, die Justiz würde etwas sauberer argumentieren können, wenn sie sich vom "falsch"-"wahr"-Binärschema lösen und nach Glaubwürdigkeitsgraden abstufen würde. Aber leider nur auf der theoretischen Ebene, für die Prozesspraxis bringt das herzlich wenig, am Ende muss ja ein Freispruch oder eine Verurteilung stehen.
Und da kann die Lösung dann eben doch nur in grundsätzlicher Angeklagtenunschuldsvermutung liegen, und die oben skizzierte automatische Anklageumkehr sieht unser Justizsystem zum Glück ja auch nicht vor. Spannend also, ob sie in diesem schweren Fall tatsächlich umgesetzt wird, und wenn ja, ob die Richter dafür dann genug Beweise sehen.

Ein Aspekt, der für den nun Freigesprochenen auch sehr interessant sein dürfte: müsste er nicht Anspruch nicht nur auf die Haftentschädigung, sondern auch auf Wiedereinstellung und rückwirkende Gehaltszahlung haben? Seinem Jahrgang nach war er ja mit Sicherheit verbeamteter Lehrer und wurde dann wohl wegen der strafrechtlichen Verurteilung aus dem Staatsdienst entfernt. Wenn diese Verurteilung nun rückwirkend nichtig ist und er sich sonst nichts zu Schulden kommen lassen hat, müsste der Staat meines Erachtens seinen ehemaligen Status wiederherstellen und das entgangene Einkommen auszahlen.

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Do 7. Jul 2011, 23:28 - Beitrag #10

Die beamten- und besoldungsrechtlichen Konsequenzen finde ich treffend geschildert, Traitor. Mögen die auch so umgesetzt werden.
Wobei jetzt noch zu überlegen wäre, auf welche Kostenstelle das geht - denn ursächlich für den Fehler war das ebenfalls staatsbesoldete Gericht, sorich eigentlich müsste die Nachzahlung deren Sache sein.

Lykurg
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Do 7. Jul 2011, 23:43 - Beitrag #11

Ein solches Kompensationsrecht wäre zwar gerecht, hat aber auch unabsehbare Folgen; müßte Strauss-Kahn bei erwiesener Unschuld den IWF-Posten und die guten Chancen auf die Präsidentschaft zurückerhalten? Geschichte läßt sich nur begrenzt zurückdrehen; daß das im Fall einer unrechtmäßigen Entlassung aus dem Beamtenstatus möglich sein sollte, sehe ich allerdings ähnlich.*

Abstufung in Glaubwürdigkeitsgraden geht dagegen in der Praxis überhaupt nicht. Jede Form von gestaffelten Strafen "wir haben gewisse Zweifel daran, daß es stimmt, und geben deshalb ein Jahr weniger" sind eine Schreckensvorstellung, weil sie das (zweifellos vorhandene) Fehlerpotential systemkonform integrieren und damit gutheißen. Mit einer solchen Regelung würden möglicherweise mehr Freigesprochene eine niedrige Strafe bekommen, wenn eine gewisse Chance besteht, daß sie es doch waren...

_______
*
Eine Nebenüberlegung: Bei Rückkehr aus dem Mutterschutz hat eine Frau Anspruch auf Wiedereinstellung in ihre alte oder eine vergleichbare Beschäftigung. Wenn also Kristina Schröder die volle Elternzeit (3 Jahre) in Anspruch nimmt, hat sie dann 2013 - nach der Bundestagswahl - das Recht darauf, wieder Familienministerin zu werden?^^

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Do 7. Jul 2011, 23:49 - Beitrag #12

Gilt der Wiedereinstiegsschutz denn auch bei der recht langen Elternzeit? Beim kürzeren Mutterschutz erschiene er mich zwingender.
Als Schutzrecht soll offensichtlich verhindert werden, das Arbeitgeber Schangere durch andere dauerhaft ersetzen und es so eine Mutter mit Kind, aber ohne Arbeit geben wird.
Schröder hingegen steht doch in keinem üblichen Arbeitsverhältnis, sondern wurde in das Amt einer Bundesministerin berufen. Bei ihren Mall als Staatssekretär, bei dem es mE mehr übliche beamtenrechtliche Regelungen gibt, könnte ich mir eine striktere Auslegung der Wiederkehr vorstellen.

Traitor
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Do 7. Jul 2011, 23:50 - Beitrag #13

Der IWF-Chefposten kann natürlich nicht "zurückerstattet" werden, da er singulär und herausgehoben ist. Höchstens ein finanziell gleichwertiges Anstellungsangebot wäre da drin. Lehrer dagegen sind in der Zahl nicht fest begrenzt, da kann problemlos eine Rückkehrerstelle geschaffen werden. Außerdem ist Strauss-Kahn ja zurückgetreten, nicht per beamtenrechtlichem Automatismus entlassen worden.

Für die Urteilserteilung habe ich graduelle Abstufungen ja bereits ausgeschlossen. (Ist das Abhängigmachen des Strafmaßes von der Beweislast nicht aber auch schon (fragwürdige) Realität?) Sowohl in der Beweisaufnahme als auch insbesondere in der Außendarstellung des Urteils könnten sie aber von Vorteil sein. Die Presse macht das ja so halb, wenn sie z.B. Bei Kachelmann von Freisprüchen "erster und zweiter Klasse" faselte.

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Do 7. Jul 2011, 23:59 - Beitrag #14

Bei einer strikten Unschuldsvermutung dürfte es wohl in der Tat nur Freisprüche als solche geben, nicht abgestuft 1. Klasse (erwiesene Unschuld) und 2. Klasse (Mangel an Beweisen - damit ja keine Schuld bewiesen, per Unschuldsvermutung ist Angeklagter als unschuldig anzusehen).

Ipsissimus
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Fr 8. Jul 2011, 09:46 - Beitrag #15

das Strafmaß hängt nicht nur von der Beweislast ab sondern z.B. auch davon, ob Angeklagte geständig, glaubhaft reuig und dergleichen sind, die berühmten strafmildernden Umstände.

"Abstufung in Glaubwürdigkeitsgraden" geht zwar formal gar nicht, dürfte aber nichtsdestotrotz gängige informale Praxis sein - ich glaube nicht, dass Richter dagegen gefeit sind, anhand ihrer Eindrücke von der Glaubwürdigkeit von Angeklagten zu bewerten.

Padreic
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Fr 8. Jul 2011, 11:10 - Beitrag #16

Paradoxerweise wird wohl gerade bei Unschuldigen häufig ein hohes Strafmaß gewählt, da diese logischerweise selten geständig oder reuig sind - im Gegenteil wohl sogar oft recht zornig. Man sollte sich wünschen, dass diese Aspekte zumindest nicht noch das Strafmaß hochtreiben, wenn die Schuld nicht ganz gesichert scheint. Man muss betonen, dass Begriffe wie 'ganz gesichert' immer nur relativ sind - eine gänzliche Sicherheit kann es im Bereich der Justiz niemals geben und es muss dementsprechend auch möglich sein, ohne eine solche zu verurteilen.

In sehr vielen Verfahren muss die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen abgewogen werden - dies kann niemals vollkommen objektiv geschehen. Es hat allerdings immer einen zweifelhaften Beigeschmack, bloß aufgrund einer einzigen Zeugenaussage, ohne Indizien und unterstützende Zeugenaussagen, jemanden zu verurteilen, gerade zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Dies gilt ganz besonders, wenn die Zeugin Motive für eine Falschaussage und die Art ihrer Aussage Zweifel aufkommen lässt.
Es ist ja nicht das erste Mal, dass eine fehlerhafte Verurteilung in einem (angeblichen) Vergewaltigungsfall gemeldet wird - und die Dunkelziffer wird da noch weit höher sein. Es ist oft unglaublich schwierig in solchen Fällen zu urteilen, weil Zeugenaussagen von Dritten häufig nicht vorliegen dürfen. Ich kann die psychische Lage einer vergewaltigten Frau nicht beurteilen, aber es erschwert natürlich zusätzlich noch einmal die Urteilsfindung, wenn noch nicht einmal das Vorliegen von Geschlechtsverkehr nachgewiesen werden kann, weil die Anzeige erst Tage oder gar Wochen nach der (angeblichen) Tat stattfindet. Auch wenn es wütend machen kann, manche wirkliche Vergewaltiger laufen zu lassen, würde ich aber in den Fällen, wo ein sehr berechtigter Zweifel an der Tat besteht, der Unschuldsvermutung stets den Vorrang geben - das Leid einer mehrjährigen Gefängnisstrafe plus Verlust der gesellschaftlichen Stellung zuzufügen muss immer gut begründet sein...

Im hier konkret vorliegenden Fall sollte eine Wiedereinstellung selbstverständlich sein.

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Fr 8. Jul 2011, 12:42 - Beitrag #17

Wie beispielsweise hier zu lesen, gibt es in immer mehr Städten für Opfer von Vergewaltigungen die Möglichkeit, zunächst anonym die Spuren sichern und archivieren zu lassen. Damit besteht die Möglichkeit, auch wenn erst deutlich späterdie Tat angezeigt wird, die Ergebnisse der Spurensicherung in das Verfahren einzubringen.

Ipsissimus
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Fr 8. Jul 2011, 15:25 - Beitrag #18

sicher eine wünschenswerte Ergänzung, aber ein Allheilmittel auch nicht. Was mich dabei immer wieder frustriert, ist der Umstand, dass die Frauen, also die Opfer sich dafür schämen. Die alten gesellschaftlichen Konventionen sitzen anscheinend verdammt tief

Maglor
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So 10. Jul 2011, 11:13 - Beitrag #19

Zitat von Padreic:wenn noch nicht einmal das Vorliegen von Geschlechtsverkehr nachgewiesen werden kann, weil die Anzeige erst Tage oder gar Wochen nach der (angeblichen) Tat stattfindet.

Aber Geschlechtsverkehr muss doch gar nicht nachgewiesen werden. Nach § 177 StGB ist es schon eine minder schwerer Fall sexueller Nötigung, wenn das Opfer zu "sexuellen Handlungen" gezwungen wird. Die Erzwingung des Beischlafes ist schon ein "besonders schwerer Fall".

Im Zweifel für den Angeklagten gilt nur im Zweifel. Es liegt ganz im Ermessen des Richers, welchen Zeugen er glaubt und welchen nicht. Wenn für den Richter kein Zweifel besteht, dass der Angeklagte falsch aussagt, dann gibt es keine Zweifel mehr. Erst wenn sich zwei gegensätzliche Zeugenaussage gleicher Glaubwürdigkeit entgegenstehen, gilt im Zweifel für den Angeklagten.

e-noon
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Sa 16. Jul 2011, 18:03 - Beitrag #20

Was mich dabei immer wieder frustriert, ist der Umstand, dass die Frauen, also die Opfer sich dafür schämen. Die alten gesellschaftlichen Konventionen sitzen anscheinend verdammt tief

Es gibt viele verschiedene Konstellationen, in denen Frauen zögern können, eine Vergewaltigung anzuzeigen. Wird eine emotional gefestigte Frau auf der Straße von einem Unbekannten überfallen, wird sie vermutlich um Hilfe rufen, Anzeige erstatten und dergleichen. Schwieriger wird es schon, wenn man den Täter kennt, noch schwieriger, wenn man ihn liebt; wenn man ihn liebt und die Situation grenzwertig war, Missverständnisse im Spiel waren, wird man lange überlegen müssen, ehe man den eigenen Partner anzeigt (was ja auch in manchen Fällen berechtigt sein kann). Insofern ist es tatsächlich gut, dass es die von 009 genannte Spurensicherung gibt.

Aber Geschlechtsverkehr muss doch gar nicht nachgewiesen werden. Nach § 177 StGB ist es schon eine minder schwerer Fall sexueller Nötigung, wenn das Opfer zu "sexuellen Handlungen" gezwungen wird. Die Erzwingung des Beischlafes ist schon ein "besonders schwerer Fall".
Es ging ja um Vergewaltigung. Missbrauch oder Nötigung kann natürlich in verschiedenen Abstufungen erfolgen. Allerdings wird der Nachweis dadurch auch nicht leichter, denke ich. Blaue Flecke kann man sich auch so holen; und die Freiwilligkeit zu beweisen oder den Zwang, ist das eigentlich schwierige.

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