@Ipsi: Meinst du uns oder die Öffentlichkeit? Die von mir geforderte "individuelle Bestrafung" hätte eine schärfere sein sollen, die Abschreckung ist ja gerade meine Kernforderung. Aber ja, in der Öffentlichkeit wurde das Urteil abgesehen von genereller Empörung "oh, der böse Folterer, der kommt so billig weg" nicht inhaltlich genug kritisiert. Pensionsentzug halte ich hier übrigens für eine ungeeignete Strafe, da damit das vorherige, mutmaßlich tadellose, Arbeiten des Polizisten durch die einmalige Bestrafung negiert wird. Eine Dienstentfernung und empfindliche Strafe, gerne sogar eine Freiheitsstrafe, aber danach sollten die Ansprüche aus vorigen Dienstjahren erhalten bleiben.
@Jan:
Wenn es nur eine gesetzliche Norm gäbe, nach der in gewissen harten Fällen mal leichtes Nachhelfen zulässig wäre, der Beamte von seiner persönlichen Einstellung aber den Grundrechten verpflichtet wäre, was sollte dann gelten?
Dann sollte er sich der Folter(-drohung) selbstverständlich enthalten. Je nach persönlicher Gewichtung von Täterschutz und Eigenpositionsschutz entweder passiv durch Abziehenlassen vom Fall, sodass ein folter(-droh-)freudigerer Kollege übernimmt, oder aktiv durch Dranbleiben und Nichtanwenden mit nachfolgendem Disziplinarverfahren wegen Nichtnutzung im Extremfall zugelassener Mittel.
"Naja, es läuft in diesem Falle aber schon auf eine faktische Konsequenzenlosigkeit für Daschner hinaus - die Geldstrafe wurde als Verwarnung unter dem Vorbehalt erlassen, daß er sich ein Jahr straffrei verhalte.
Dafür, daß er einen Untergebenen verleitet hatte, gegen eines der elementaren Grundrechte unserer Verfassung zu verstoßen.
Das ist für mich zu wenig im Sinne einer Sühne für den Unrechtswert der Tat, gerade auch, weil die von Daschner behauptete Notlage nicht bestanden hatte, und vor dem Hintergrund des bei Polizei nach wie vor bestehenden Corpsgeistes.
Zitat:
Zitat von Lykurg
Verstoß gegen das Grundgesetz ist mir als Verhaftungsgrund allerdings nicht völlig klar. Man kann Klage vor dem Bundesverfassungsgericht erheben, aber so direkt ginge es nicht.
Nach Art. 20 Abs. 4 GG ist Widerstand gegen die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig:
Zitat:
„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
"Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung" ist hier schon sehr weithergeholt. Damit könnte man allerhöchstens den Richtern kommen, die Grundrechtsverstöße als Lappalie beurteilen.
