Täter-Opfer-Ausgleich

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e-noon
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Mi 7. Dez 2011, 16:46 - Beitrag #1

Zitat von Traitor:Ich bin auch dafür, dass immer ein großer Teil der Strafe an die Opfer oder deren Angehörige geht.
(zitiert aus "Vergewaltigung einer 20-Jährigen", anno 2002 - Traitor)

Ist das eigentlich bei Gewaltverbrechen für gewöhnlich der Fall?

janw
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Do 8. Dez 2011, 02:10 - Beitrag #2

e-noon, nur bedingt.
Geldstrafen gehen in der Regel an die Staatskasse, in manchen Fällen auch an Opferschutzverbände wie den Weißen Ring, meines Wissens eher selten direkt an Geschädigte. Das Opfer wird iirc meist durch Schmerzensgeld aus der Zivilklage als Nebenkläger entschädigt.

Ipsissimus
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Do 8. Dez 2011, 02:11 - Beitrag #3

sehen die damaligen Befürworter der Todesstrafe das immer noch so?

Ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOS) kann nur bei Vergehen stattfinden, die relativ geringfügig sind. Insofern kann bei Gewaltvergehen auch nicht "ein großer Teil der Strafe" den Opfern zukommen. Der Sinn dahinter ist das Verbot der Doppelbestrafung. Ein Täter, der ins Gefängnis geht, wurde damit bestraft, eine zusätzliche Wiedergutmachung wäre eine doppelte Bestrafung. Deswegen findet bei einem TOA immer eine Anrechnung der Wiedergutmachung auf das Strafmaß statt, und das wiederum lässt das Gesetz nur bei Delikten zu, nicht bei Verbrechen. Gewaltverbrechen gelten in Deutschland als Offizialdelikte; diese sind u.a. dadurch gekennzeichnet, dass sie als Gegenstand der Strafprozessordnung geregelt sind, d.h. es steht nicht im Ermessen des Opfers, wie das Strafmaß ausfällt - was bei einem TOA in Maßen eben zulässig ist.

janw
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Do 8. Dez 2011, 02:20 - Beitrag #4

Wobei aber, wenn ich es richtig sehe, im Zuge der Zivilklage, also als separates Verfahren, ein Schadensersatz im Sinne von Schmerzensgeld erstritten werden kann, das dann zusätzlich zu der Strafe im Hauptverfahren anfällt. Entsprechend sind ja auch Vermögensschäden durch Diebstahl und Betrug zusätzlich zur Strafe im strafrechtlichen Urteil auszugleichen.

Ipsissimus
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Do 8. Dez 2011, 10:12 - Beitrag #5

das ist richtig, ist aber eben ein zivilrechtliches Verfahren, kein Strafverfahren. Der TOA hat gerade u.a. den Sinn, derartige Verfahren überflüssig zu machen, weil er an die freiwillige Kommunikation zwischen Täter und Opfer appelliert. Wenn dieser Appell scheitert, kommt es natürlich oft zu einem zivilrechtlichen Verfahren. Wie sinnvoll das ist, sei dahin gestellt. Wenn ein Täter 10 Jahre im Knast sitzt, kann er keine Reichtümer ansammeln, die er dem Opfer weiterreichen könnte.

Traitor
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So 11. Dez 2011, 13:39 - Beitrag #6

Zitat von Ipsissimus:sehen die damaligen Befürworter der Todesstrafe das immer noch so?

Ich fürchte, von denen ist keiner mehr aktiv genug, um dir zu antworten. ]Original[/url] ab.

Sinnvoll ist diese Regelung zu "Offizialdelikten" (ist das äquivalent zum umgangsprachlichen "Kapitalverbrechen", enger, weiter, oder überlappend?) vermutlich vor allem, weil sie das Gewalt- und Justizmonopol des Staates bekräftigt und den Selbstjustiz- und Rachegedanken, der bei direkt erstrittenen Ausgleichszahlungen trotz der Vermittlung über Gericht stets mitschwingen dürfte, zurückdrängt.

Maglor
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So 11. Dez 2011, 15:45 - Beitrag #7

Schmerzengelder und andere eigentlich zivilirechtliche Ansprüche gegen den Täter können auch im Strafprozess geltend gemacht werden, wenn das Opfer als Nebenkläger auftritt.


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