Hups, im Kern sehe ich da schon Dinge, die ich seltsam und bedenkenswert finde, auch verstehe ich bei der geschilderten Sachlage die vom Gericht gesehene Alternativlosigkeit dieses Saals nicht.
Denn Huber sagte gegenüber der Nachrichtenagentur dpa, nicht der Prozess an sich, sondern seine Durchführung werde für die Wahrnehmung Deutschlands in der Weltöffentlichkeit entscheidend sein.
Da kann ich dem Gerichtspräsident doch nur zustimmen, es wird ein in jeglichen Details (hoffentlich) kritisch seriös begleiteter Prozeß werden.
Weil es in D keine Direktübertragungen aus Gerichtssäälen geben kann, ist die Journalistik der einzige wirksame öffentliche Hebel bei Prozessen, wo das Interesse der Öffentlichkeit die verfügbaren Zuschauerplätze deutlich übersteigt.
Die Empore befindet sich über den geplanten Plätzen der Nebenkläger. Wortmeldungen von dort kann man also als Berichterstatter nur hören, nicht sehen. Wird der Vorsitzende nicht zugleich das Amt des Saalsprechers übernehmen und solche Statements den Beteiligten moderativ zuordnen, wird man nicht wissen, wer spricht. Regungen und Gesten der Nebenkläger bleiben gänzlich verborgen. Ist das dann noch eine öffentliche Hauptverhandlung? Nach den Buchstaben des Gerichtsverfassungsgesetzes wohl ja. Aber in der gesellschaftlichen Wahrnehmung?
Diesen Einwand kann ich sehr gut nachvollziehen und denke, gerade bei diesem Prozeß sollten die Regelungen zu Öffentlichkeit und Pressefreiheit strikt umgesetzt werden. Insofern wohl mind. sehr unpraktisch, dass es keinen von den baulichen Gegebenheiten besser geeigneten Verhandlungssal zu geben scheint.
Bei der Anzahl an (Arbeits-)Plätzen sehe ich aber weniger Probleme, so geht es im BVerfG auch mit gepooltem Material und begrenzten Plätzen.
Bedenkt man, dass in den 1970er Jahren für die ersten RAF-Prozesse in Stuttgart in angeblicher “Rekordzeit” eine Werkstatt zum Gerichtssaal umfunktioniert wurde, muss man fragen: Warum soll es keine Alternative zum Saal 101 geben? Zumal der Senat nach § 166 GVG frei ist, in Deutschland zu verhandeln, wo immer er will. Er kann auch den eigenen Gerichtsbezirk verlassen (in der Kommentierung wird just München als Beispiel genannt, wo das Landgericht München II im Bezirk des Landgerichts München I liegt), sogar das Bundesland kann gewechselt werden (Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, RZ 2). Die Vorschrift gilt als Bundesrecht selbst in Bayern.
Somit könnte der Senat auch in Stuttgart Stammheim oder Düsseldorf verhandeln, wo es größere (Stammheim) und geeignetere (Düsseldorf) Räume gibt. Aber auch eine beliebige Mehrzweckhalle im Münchner Umland wäre denkbar, oder der Beginn in einem großen und später ggf. ein Wechsel in einen kleinen Saal, wie im “Buback-Verfahren” praktiziert.
Warum hier das Gericht nicht anders handelt, als es handelt, vermag ich nicht spontan zu erkennen - gern würde ich da eine Aussage des gerichtes zu lesen.