Taufe und Konfirmation bringen jedoch keine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder sonstige Gefährdungs des Kindeswohles mit sich, der Vergleich hingt anders als die Sache mit den Ohrringen. ^^
Im Grunde sagt die Regelung nicht aus, ist im Grunde auch keine bindende Regelung sondern lediglich eine Erklärung zum geltenden Recht, verbunden mit etwas Wunschdenken.
Im Grunde ist aus Punkt 4 klar zu erkennen, dass die Beschneidung in Ausnahmefällen eben doch eine unerlaubte Körperverletzung und ein Fall für die Polizei, die Justiz oder das Jugendamt sein kann. Kommt es bei der Beschneidung zu Komplikationen wie etwa im Kölner Fall handelt es sich eben doch um Körperverletzung.
Rechtssicherheit gibt es daher keineswegs.
Das Landgericht Köln entschied nämlich in einem Einzelfall und nahm nur die Wächterpflicht des Staates wahr.
Die Durchführung der Beschneidung verlief fachgerecht nach allen Regeln der
ärtzlichen Kunst.
Beide Elternteile hatten eingewilligt.
[INDENT]
Tenor des LG Köln
Der Angeklagte führte die Beschneidung aus religiösen Gründen auf Wunsch der Eltern durch. Aufgrund des von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Angeklagte
fachlich einwandfrei gearbeitet hat. ...
Die in der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unangemessen. Das folgt aus der Wertung des § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB [Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung].[/INDENT]
Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt 2007 einen Schmerzensgeldanspruch eines fachgerecht Beschnittenen in Höhe von 10.000 Euro für angemessen.
[INDENT]Veranlasst der nicht sorgeberechtigter Vater ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter die Beschneidung eines noch nicht einwilligungsfähigen Kindes, so liegt darin eine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, die schon wegen der Genugtuungsfunktion einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes begründet.
...
Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes für den Antragsteller setzt dem Grunde nach nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich körperliche oder seelische Nachteile erlitten hat oder erleiden wird. Bei einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann schon allein die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes einen Anspruch rechtfertigen.[/INDENT]